AGB ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN PSMTEC GMBH
A. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (außer Miete)
§ 1 Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind allein maßgeblich für alle zwischen uns und dem Geschäftspartner abgeschlossenen Verträge, sowie für sämtliche Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte. Ausgenommen hiervon sind Mietverträge, hier gelten die Regelungen unter Lit. B.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Geschäftspartners, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Gegenbestätigungen des Geschäftspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Unsere Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Geschäftspartners die Lieferung an den Geschäftspartner vorbehaltlos ausführen oder sonst geschäftlich tätig werden.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Geschäftspartner innerhalb der Geschäftsbeziehung getroffen werden, sind in dem Vertrag selbst, diesen Bedingungen und unserer Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bei Erteilung des ersten Auftrages mit dem Geschäftspartner vereinbart und gelten in ihrer jeweiligen Fassung für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB („Geschäftspartner“).
§ 2 Angebot, Vertragsgegenstand
1. Unsere Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, freibleibend und unverbindlich.
2. Unsere Angebote haben nur bis zu dem im Angebot bezeichneten Zeitpunkt Gültigkeit, längstens jedoch für dreißig Tage ab Absendung des Angebotes an den Geschäftspartner. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande.
3. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen wie insbesondere Maße, Farben, Konstruktionen und Formen sowie sonstigen Abweichungen, bleiben vorbehalten, ohne dass der Geschäftspartner daraus Rechte herleiten könnte. Dies gilt nur, sofern die Abweichungen handelsüblich sind und die Verwendung zum vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird.
4. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.
5. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande.
§ 3 Preise
1. Sämtliche Preise sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, Netto-Preise und verstehen sich ab Werk ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung, Montage, sonstige Nebenkosten zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen am Liefertag gesetzlichen Höhe; diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Lohn-, Materialkosten, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht vor Ablauf einer Frist von 4 Wochen nach Vertragsabschluss oder wenn im Einzelfall schriftlich eine bindende Festpreisabrede getroffen wurde.
3. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet und sind vom Geschäftspartner angemessen zu vergüten.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Ist mit uns nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis rein netto (ohne Abzug) bei Lieferung sofort zur Zahlung fällig.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wechsel oder Schecks werden nicht als an Zahlung statt geleistet angesehen; die Übernahme von Wechseln, Schecks oder Wertpapieren durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt aller Rechte und ohne Gewähr für die rechtzeitige Vorlegung.. Im Falle von Schecks ist die Zahlung dann erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und endgültig eingelöst wurde. Zahlungen mittels Wechsels bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Geschäftspartners. Die Entgegennahme von Wechseln beinhaltet keine Stundung der zugrundeliegenden Forderung.
3. Wir sind ungeachtet anderweitiger Bestimmungen des Geschäftspartners berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, dann auf ggf. bereits entstandene Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Wir sind verpflichtet, den Geschäftspartner bei seiner Leistung von einer etwaigen Anrechnung nach dieser Klausel zu unterrichten.
4. Der Geschäftspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind, es sei denn, es handelt sich um eine Forderung, welche mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Geschäftspartner nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Vorliegen eines Mangels steht dem Geschäftspartner ein Kaufpreiszurückbehaltungsrecht nur in angemessener Höhe zu, die sich nach der Art des Mangels und der Nutzungsbeeinträchtigung richtet.
5. Kommt der Geschäftspartner mit seinen Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Gerät der Geschäftspartner in Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes zu verlangen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
7. Wir sind berechtigt, im Verzugsfall diese Tatsache in einem Bonitätssystem aufzunehmen.
8. Die psmtec GmbH ist berechtigt vom Geschäftspartner Teil-/Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen und/oder Vorschüsse zu verlangen.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Unsere rechtzeitige Leistung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Geschäftspartner und uns geklärt sind und der Geschäftspartner allen ihm obliegenden Verpflichtungen nachgekommen ist.
3. Soweit nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung nach unserer Wahl ab Werk oder Lager auf Rechnung des Geschäftspartners.
4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme, auf den Geschäftspartner über. Das gilt auch, wenn der Transport durch unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeführt wird oder wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.
5. Transportweg und – mittel sowie die Art der Versendung werden von uns bestimmt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde.
6. Verzögert sich der Versand oder wird unmöglich ohne unser Verschulden, insbesondere infolge von Umständen, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Geschäftspartner über, sobald wir ihm Versandbereitschaft angezeigt haben.
7. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen, bei entsprechender vorheriger Ankündigung auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt, soweit dies für den Geschäftspartner zumutbar ist.
8. Die gesetzlichen Regelungen über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
§ 6 Verzug und Unmöglichkeit
1. Sollten wir mit unserer Lieferpflicht leicht fahrlässig in Verzug geraten, so kann der Geschäftspartner für jede angefangene Woche des Verzuges eine Entschädigung in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung verlangen, der infolge Unmöglichkeit oder Verzugs nicht oder nicht rechtzeitig vertragsgemäß genutzt werden kann. Uns bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden nicht – oder nicht in dieser Höhe angefallen ist. Dem Geschäftspartner bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.
2. Der Geschäftspartner kann - unbeschadet des Rechts bei Vorliegen von Mängeln (s. § 12, 13 Gewährleistung) vom Vertrag zurückzutreten - bei Unmöglichkeit der Leistung oder bei Verzug nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
3. Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung setzen im Falle des Verzuges zudem voraus, dass der Geschäftspartner uns zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens 4 Wochen gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung der Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht. Nach Ablauf dieser Frist ist der Geschäftspartner verpflichtet, nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er weiter auf Lieferung besteht, Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Gibt der Geschäftspartner innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist keine solche Erklärung ab, ist der Geschäftspartner nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung berechtigt und kann die genannten Rechte nicht geltend machen.
4. Eine in Abs. 3 genannte Fristsetzung ist entbehrlich, wenn zwischen uns und dem Geschäftspartner ein Fixtermin vereinbart wurde oder wir die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
5. Der Geschäftspartner kann nicht vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten. Weiter ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn ein von uns nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Geschäftspartners eintritt oder nur eine unerhebliche Pflichtverletzung unsererseits vorliegt oder, wenn der Geschäftspartner für die Umstände, die zum Rücktritt ermächtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist.
6. Für den Schadensersatzanspruch gilt § 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen.
§ 7 Höhere Gewalt
Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere nachträglich eingetretene unvorhersehbare Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transportstörungen, Betriebsstörungen, Mangel an Transportmitteln, Personalmangel, usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, verlängert sich die vereinbarte Frist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit . Das Gleiche gilt, wenn wir von unserem Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden, ohne dass dies von uns zu vertreten ist. Besteht das Leistungshindernis über drei Monate hinaus, so haben beide Vertragsparteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung geleisteter Anzahlungen zu verlangen. Bei teilweisen Lieferungen kann der Geschäftspartner vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller bereits entstandenen und künftig entstehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung durch den Geschäftspartner einschließlich aller Nebenforderungen vor. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bleibt die gelieferte Ware bis zu dem Zeitpunkt in unserem Eigentum, in dem wir über den Betrag verfügen können,. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Geschäftspartner bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.
2. Der Geschäftspartner darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Fall einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen mitzuteilen. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.
3. Wir sind bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den beiden vorstehenden Absätzen dieser Bestimmung, berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Geschäftspartner nicht, sind wir zur Geltendmachung vorstehender Rechte nur nach vorhergehender erfolgloser Mahnung und angemessener Fristsetzung berechtigt, es sei denn, eine derartige Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich. Der Geschäftspartner erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck sein Gelände betreten und befahren zu lassen.
4. Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
6. Wird Vorbehaltsware vom Geschäftspartner allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, tritt der Geschäftspartner uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehenden Absatz zur Sicherheit ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Geschäftspartners gelten auch betreffend die abgetretenen Forderungen.
7. Wir ermächtigen den Geschäftspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen. Gerät der Geschäftspartner mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug, so hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diese die Abtretung anzuzeigen. Wir behalten uns allerdings vor, dem jeweiligen Schuldner gegenüber die Abtretung selbst anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder ein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt.
8. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche des Geschäftspartners gegen seine Versicherung gelten für den Schadensfall als an uns bis zur Höhe der noch bestehenden Forderung abgetreten; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
9. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Geschäftspartners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 9 Urheber- und Nutzungsrechte an gespeicherten Daten und Software
1. Dem Geschäftspartner werden die Software und die in der elektronischen Steuereinheit (zentrale Prozesseinheit) gespeicherten Daten in den Spielgeräten nur zur Nutzung im Rahmen des ordnungsgemäßen Betriebs des jeweiligen Gerätes überlassen; sie sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages und bleiben im Eigentum der psmtec GmbH.
2. Urheberrechte an der zur Verfügung gestellten Software und an den bildlichen, textlichen, audiovisuellen und sonstigen Inhalten sowie etwaig daraus abgeleitete Rechte verbleiben beim jeweiligen Schöpfer. Die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach § 52 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3. Die Software und die in der elektronischen Steuereinheit (zentrale Prozesseinheit) gespeicherten Daten sind ausschließlich für die Nutzung auf den von uns verkauften, vermieteten oder sonstiger Weise zur Nutzung überlassenen Spielgeräten bestimmt. Wir räumen daher dem Geschäftspartner eine Lizenz an der Software ein, die das Recht zu ihrer Nutzung zum Betrieb des Geldspielgerätes beinhaltet, auf das die Software durch uns aufgespielt worden ist. Die Lizenz gewährt dem Geschäftspartner ein nicht exklusives, dauerndes, gebührenfreies und unwiderrufliches Recht, die gewerblichen Schutzrechte zu benutzen, die in der Computersoftware oder durch diese repräsentiert in der Ware vorhanden sind oder als Ersatzteile geliefert werden. Diese Lizenz schließt ausdrücklich das Recht der Modifikation, Adaption, Reproduktion oder der Kopie sowie Vervielfältigung jedweder Art sowie Veränderung jedweder Art dieser Software aus. Ebenso schließt diese Lizenz ausdrücklich das Recht zur Weitergabe, zum Vertrieb, zum Verkauf oder zur anderweitigen Weitergabe der gewerblichen Schutzrechte aus, die in der Software enthalten sind oder durch diese repräsentiert werden. Die Lizenz ist, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, räumlich beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
4. Bei einem Verstoß gegen Absatz 3 sind wir berechtigt, sämtliche mit dem Geschäftspartner bestehenden Lizenzverträge mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Software ist unverzüglich an uns zurückzugeben. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
5. Ein Anspruch des Geschäftspartners auf Herausgabe des Quellcodes der Software besteht nicht.
6. Die auf der elektronischen Steuereinheit gespeicherten Daten sind nicht für den Geschäftspartner oder sonstige Dritte bestimmt. Diese Daten sind in der Regel durch ein Blechgehäuse und eine Versiegelung gegen unberechtigten Zugang besonders geschützt.
7. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige zur Identifikation dienende Merkmale dürfen vom Geschäftspartner nicht entfernt werden.
8. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, in seinem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen gegen eine Verletzung der vorgenannten Lizenzbestimmungen durch Dritte zu treffen, insbesondere aber nicht nur gegen einen unberechtigten elektronischen Zugriff auf die Software oder auf die elektronische Steuereinheit.
9. Wer sich diese Daten unbefugt beschafft, macht sich strafbar.
§ 10 Vertraulichkeit
1. Der Geschäftspartner wird alle Informationen, die er im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit der pmtec GmbH oder deren Angeboten, Nebenleistungen, Beratungen und Auskünften – unabhängig von ihrer Form (schriftlich oder mündlich etc.) – von uns erhalten hat, und jede Information, die wir als vertraulich bezeichnet haben („Vertrauliche Information“), als vertraulich behandeln. Er hat darüber Verschwiegenheit zu wahren und dafür zu sorgen, dass Dritte (auch Familienangehörige und mit der Sache nicht befasste Mitarbeiter) von ihnen nicht unbefugt Kenntnis erhalten. Dies gilt nicht, wenn solche Informationen allgemein der Öffentlichkeit zugänglich sind. Die vertrauliche Information schließt insbesondere Einzelheiten der gewerblichen Schutzrechte und jede Software, deren Quellcode, Diagramme oder Daten, oder sonstige Informationen, welche die Software betreffen, sowie die Bearbeitungsmethode ein. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
2. Der Geschäftspartner darf vertrauliche Informationen ausschließlich nur zur vertragsgemäßen Nutzung der Ware verwenden und nur an solche Mitarbeiter weitergeben, die diese Information zur vertragsgemäßen Nutzung der Ware benötigen. Der Geschäftspartner ist nicht befugt, die vertraulichen Informationen oder Teile davon außerhalb des Vertrages für seine eigenen Zwecke oder zum Vorteil Dritter zu verwenden. Dies gilt nicht, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz oder unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugelassen worden ist. Der Geschäftspartner wird seine Mitarbeiter, Angestellten und Vertriebspartner auf die Vertraulichkeit der Informationen hinweisen und auf eine vollständige Vertraulichkeit in Bezug auf die Informationen verpflichten, wie wenn sie persönlich durch diese Bedingungen gebunden wären.
3. Verstößt der Geschäftspartner schuldhaft gegen die vorstehende Verschwiegenheitsverpflichtung, so ist er verpflichtet, der psmtec GmbH für jeden Einzelfall des Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der vereinbarten Nettogegenleistung als pauschalierten Schadensersatz zu bezahlen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der psmtec GmbH kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung oder eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird auf einen möglichen Schadenersatz angerechnet.
§ 11 Sicherheitsabschaltung für Spielgeräte gem. § 33 c GewO
Um zu gewährleisten, dass die vorgeschriebene Pflicht, ein Gerät alle 24 Monate auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart überprüfen zu lassen, beachtet wird, verfügt jedes Gerät über eine Sicherheitsschaltung, mit der das jeweilige Gerät automatisch 3 Monate nach Ablauf der 24 Monate (insgesamt: 27 Monaten) abgeschaltet wird. Die für die Überprüfung der Geräte auf ihre Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart zuständigen Personen oder Stellen erhalten die Möglichkeit, die Geräte für weitere 27 Monate, gerechnet ab dem 24. Monat, freizuschalten. Die uns dadurch entstehenden Kosten sind vom Geschäftspartner zu tragen.
§ 12 Gewährleistung
1. Sofern nachfolgend nichts anders bestimmt ist, gelten für die Rechte des Geschäftspartners bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Vorschriften. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
2. Die Mängelansprüche des Geschäftspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind von dem Geschäftspartner innerhalb von 14 Tagen ab Eingang des Vertragsgegenstandes beim Geschäftspartnern oder - wenn sich der Mangel erst später zeigt - innerhalb von 14 Tagen ab Entdeckung schriftlich gegenüber uns zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Geschieht dies nicht, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
3. Grundlage unserer Mängelhaftung ist insbesondere die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Hierzu zählen alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind, unabhängig davon, ob sie von uns, dem Geschäftspartner oder vom Hersteller stammen. Im Übrigen gelten zur Beurteilung des Vorliegens eines Mangels, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Regelungen. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
4. Im Falle des Vorliegens eines Mangels und dessen rechtzeitiger Anzeige leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung), sofern der Geschäftspartner nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die zwecks der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) werden von uns getragen. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Geschäftspartners verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Ebenso können, stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Geschäftspartners als unberechtigt heraus, die hieraus entstandenen Kosten verlangen.
5. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Geschäftspartner ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Bei gebrauchten Liefergegenständen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises durch den Geschäftspartner abhängig zu machen. Jedoch ist der Geschäftspartner berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7. Der Geschäftspartner muss uns nach Absprache mit ihm ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung geben.
8. Wurde von uns eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, sowie für den Fall, dass wir eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigern, ungebührlich verzögern oder wenn dem Geschäftspartner aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzungen der §§ 281 II oder 323 II BGB vorliegen, kann der Geschäftspartner anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe für Rücktritt und Minderung sowie Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche geltend machen. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche sind nach Maßgabe der allgemeinen Haftungsregelungen nach § 13 begrenzt.
9. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die wir gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses besitzen. Für den Fall, dass der Geschäftspartner seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses nicht durchsetzen kann, leisten wir Gewähr im Rahmen dieser Bedingungen.
10. Im Übrigen sind wir nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Solche Kosten sind unverhältnismäßig, wenn sie 150 % des Kaufpreises des Liefergegenstandes überschreiten.
11. Etwa im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden unser Eigentum.
12. Wir übernehmen keine Gewährleistung bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Schäden, die insbesondere durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Geschäftspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung wie insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische oder elektrische Einflüsse, entstanden sind. Dies gilt nicht, sofern die Schäden auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind, wobei wir nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
13. Gewährleistungsansprüche für unsere Produkte verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab Übergabe des Liefergegenstands an den Geschäftspartner. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, Ansprüche wegen Mängel, die wir arglistig verschwiegen, und Ansprüche aus einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Ebenfalls ausgenommen ist der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 Schadensersatz
1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Geschäftspartners auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch Aufwendungsersatz und mittelbare Schäden ausgeschlossen, insbesondere wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben.
2. Wir haften unbeschadet der vorhergehenden Regelung in § 12 dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
3. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstoßen haben. Eine solche wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, die das Vertragsverhältnis der psmtec GmbH nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Geschäftspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.
5. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht.
6. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
7. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch betreffend eine Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
§ 14 Probelieferung
Sofern der Geschäftspartner bei einem Kauf auf Probe das Gerät über die vereinbarte Probezeit hinaus nutzt, gilt der Kaufvertrag als abgeschlossen. Sofern wir den Geschäftspartner bei Lieferung hierauf besonders hingewiesen haben oder er nach unserer Aufforderung das Gerät nicht innerhalb einer Woche zurückgibt, sind wir berechtigt, den vollen Kaufpreis zu verlangen.
§ 15 Sicherheitsleistung
1. Für den Fall, dass nach Vertragsschluss
- uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners erheblich mindern, oder
- sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners ergeben, oder
- der Geschäftspartner uns gegenüber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat und hierdurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber gefährdet wird
- oder der Geschäftspartner die vereinbarten Zahlungstermine nicht einhält
sind wir berechtigt, alle uns gegen den Geschäftspartner zustehenden Forderungen sofort fällig zu stellen. Die Mitteilung der Fälligstellung erfolgt durch uns schriftlich. Ferner können wir in den vorgenannten Fällen auch die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Sofern wir von unserem Recht zum Rücktritt mangels fristgerechter Stellung/Verstärkung von Sicherheiten Gebrauch machen wollen, werden wir den Geschäftspartner zuvor darauf hinweisen. Dies gilt nicht beim Zahlungsverzug des Geschäftspartners. In diesem Fall sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Solange uns aufgrund des Eigentumsvorbehalts (§ 8) das Eigentumsrecht zusteht, können wir statt des Herausgabeverlangens betreffend die gelieferte Ware auch die Zurverfügungstellung der Automaten (einschließlich des Inkassos an den Aufstellplätzen) verlangen. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, uns auf Verlangen seine Rechte aus den Aufstellverträgen ganz oder teilweise abzutreten und alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen nebst Herausgabe aller Schlüssel, um unberechtigtes anderweitiges Abkassieren der Geräte zu verhindern. Auf unser Verlangen wird uns der Geschäftspartner ein vollständiges Verzeichnis der Aufstellplätze zur Verfügung stellen und sich damit einverstanden, erklären dass wir alle auf uns übergegangenen Rechte, insbesondere das Inkassorecht, an Dritte abtreten.
3. Ist das Herausgabeverlangen betreffend die gelieferte Ware berechtigt und die Ware zurückgenommen worden, so sind wir befugt, diese durch freihändigen Verkauf auf Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird abzüglich angemessener Verwertungskosten dem Geschäftspartner auf seine Verbindlichkeit angerechnet. Ein etwaiger Übererlös wird ihm ausgezahlt.
§ 16 Rücklieferung von Altgeräten
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die gelieferten Geräte nach Ablauf der gewerblichen Nutzung an den Hersteller zurückzuliefern, oder zu versichern, dass er die Geräte seinerseits entsprechend den Anforderungen des ElektroG ordnungsgemäß entsorgt.
§ 17 Abtretung von Ansprüchen
Ansprüche des Geschäftspartners können nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Wir verpflichten uns, der Abtretung zuzustimmen, falls der Dritte uns von einer doppelten Inanspruchnahme bei unverschuldeter irrtümlicher Zahlung freistellt.
§ 18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist unser Sitz in Illertissen.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) werden ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
4. Ist der Geschäftspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergeben unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Geschäftspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind berechtigt, unseren Geschäftspartner auch an dessen Geschäfts- oder Wohnsitz zu verklagen.
5. Alle Vereinbarungen, die zwischen der psmtec GmbH und dem Geschäftspartner getroffen werden, insbesondere Beschaffenheitsvereinbarungen und Garantien, Nebenabreden sowie Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
B. Allgemeine Vertragsbedingungen für Mietverträge („Mietbedingungen“)
1. Mietgegenstand
a) psmtec GmbH räumt hiermit ihrem im Mietschein namentlich genannten Mieter, vorbehaltlich einer positiven Kreditlimit-Entscheidung, eine Nutzungsberechtigung über die im Mietschein im Einzelnen bezeichneten Geräte und die sich darauf befindlichen Spiele ein. Mietgegenstand ist jedes im Mietschein bezeichnete Gerät und das sich auf dem Gerät befindliche Spiel.
b) Die Laufzeit des Vertrages sowie die Höhe der laufenden Monatsmieten und etwaige Sonderzahlungen oder weitere zwischen Mieter und psmtec GmbH getroffene Vereinbarungen ergeben sich aus dem Mietschein und Zahlungsplan. Ergänzend gelten allein die nachfolgenden Mietbedingungen. Diese Vertragsbedingungen werden bei Abschluss des ersten Mietvertrages mit dem Mieter vereinbart und gelten in ihrer jeweiligen Fassung für alle künftigen Mietverträge, auch wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist.
c) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Mieters, die die psmtec GmbH nicht ausdrücklich anerkennt, sind für psmtec GmbH unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Diese Mietbedingungen gelten auch dann, wenn psmtec GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt oder sonst geschäftlich tätig wird.
d) Der jeweilige Mietgegenstand wird dem Mieter von der psmtec GmbH ausschließlich zum Gebrauch als Geldgewinnspiel-Gerät und zum Bespielen der Geräte vermietet.
e) Die Mietbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB („Geschäftspartner“).
2. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
a) Für die Überlassung des Mietgegenstandes zahlt der Mieter an die psmtec GmbH die im Mietschein und Zahlungsplan genannte Sonderzahlung, Pauschalgebühr oder sonstigen festgelegten Einmalbetrag sowie die dort genannten monatlichen Mietzinsen. Die Fälligkeit jeglicher Mietzinsen und sonstigen Zahlungen ergibt sich aus Angaben im Mietschein und Zahlungsplan. Enthält der Zahlungsplan keine andere Regelung, gilt: Die Mietzinsen sind kalendermonatlich jeweils im Voraus am ersten Werktag eines Monats fällig; fällt der Mietbeginn nicht auf einen Kalendermonatsbeginn, so ist der für den Monat anteilige Mietzins zusammen mit der Mietzinsvorauszahlung für den zweiten Monat zu entrichten.
b) Ferner kommt der Mieter für die Kosten der Anlieferung der Mietgegenstände zum Mieter, für Verpackung, Zulassung und gegebenenfalls weitere, mit der psmtec GmbH vereinbarte und aus dem Mietschein sich ergebende Nebenkosten auf. Diese Kosten werden, soweit nichts anderes vereinbart, mit Beginn der Mietdauer fällig.
c) Der Mieter trägt sämtliche Kosten, welche im Zusammenhang mit der Bereitstellung weiterer Spiele entstehen (z.B. Verpackung, Versendung und Aufspielen etc.).
d) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle angegeben Beträge Nettobeträge und verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen am Fälligkeitstag gesetzlichen Höhe.
e) Die monatlichen Mietzinszahlungen erfolgen jeweils per SEPA-Lastschriftverfahren bis zum dritten Werktag eines Monats. Zu diesem SEPA-Lastschriftverfahren erklärt der Mieter hiermit sein Einverständnis. Ist zwischen den Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, gilt, dass eine Zahlung erst dann als erfolgt gilt, wenn die psmtec GmbH über den Betrag verfügen kann.
f) Sofern die vereinbarten Fälligkeiten durch den Mieter schuldhaft überschritten werden, z.B. Rücklastschriften, ist psmtec GmbH berechtigt, neben den Kosten für die Rücklastschrift Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
g) Der Mieter ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind, es sei denn, es handelt sich um eine Forderung, welche mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Mieter nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Vorliegen eines Mangels steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht nur in angemessener Höhe zu, die sich nach der Art des Mangels und der Nutzungsbeeinträchtigung richtet.
h) Kommt der Mieter mit seinen Zahlungen in Verzug, ist psmtec GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
a) Die psmtec GmbH liefert dem Mieter die in Ziff. 1 bezeichneten Mietgegenstände an die bei Auftragserteilung angegebene Anschrift. Dem Mieter bleibt es unbenommen, die Mietgegenstände auch selbst am Sitz der psmtec GmbH in Illertissen abzuholen.
b) Termine und Leistungsfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht von psmtec GmbH ausdrücklich schriftlich zugesagt worden sind.
c) Der Mieter kann sich auf die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen nur insoweit berufen, als er seine bestehenden vertraglichen Verpflichtungen zuvor selbst erfüllt hat.
d) Verfügt der Mieter nicht am Tage der Bereitstellung über den Mietgegenstand, so werden dem Mieter, beginnend mit dem Tage der Bereitstellung die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet.
e) Verweigert der Mieter die Annahme des Mietgegenstandes, so werden ihm die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten, insbesondere Transport-, Verpackungs-, Versicherungs- und Lagerkosten berechnet. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.
f) Im Falle des Annahmeverzugs des Mieters ist psmtec GmbH berechtigt,
- den Vertrag nach Mahnung fristlos zu kündigen oder
- dem Mieter eine angemessene Frist zur Abholung bzw. Annahme mit der Erklärung zu bestimmen, dass psmtec GmbH nach Ablauf der Frist anderweitig über den Mietgegenstand verfügen und ihm mit angemessen verlängerter Frist einen entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung stellen werde.
4. Pflichten des Mieters
a) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Automatenaufstellung nutzen. Der Mieter wird die Mietgegenstände an dem im Lieferschein genannten Ort aufstellen, damit sie dort von Interessenten (Spielern) bespielt werden können. Etwaige örtliche Änderungen, die im Zusammenhang mit den einzelnen Mietgegenständen stehen, sind psmtec GmbH unverzüglich mitzuteilen.
b) Die psmtec GmbH bleibt in jedem Fall Eigentümer der Hard- und Software. Dies gilt insbesondere für das gesamte geistige Eigentum an Hard- und Software.
c) Die Nutzung der Spiele ist nur auf dem jeweiligen Mietgegenstand zulässig.
d) Alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung des Mietgegenstandes verbunden sind, sind vom Mieter zu beachten und zu erfüllen. Sofern der Mieter die überlassenen Mietgegenstände gewerblich einsetzt, wird der Mieter die Bestimmungen der SpielV einhalten; insbesondere wird der Mieter die in der SpielV enthaltenen Jugendschutz-Bestimmungen beachten und alle Versuche unterlassen, das Spielgerät oder seine Komponenten irgendwie zu verändern. Ferner wird der Mieter, sofern er die Mietgegenstände als Geldgewinnspielgerät gewerblich einsetzt, diese oder die sich darauf befindlichen Spiele nicht in unlauterer oder irreführender Weise bewerben, insbesondere nicht mit Aussagen, die den Eindruck erwecken, dass einer der Mietgegenstände oder die sich auf einem / mehreren Mietgegenständen befindlichen Spiele den Anforderungen des § 13 Abs. 1 SpielV nicht entsprechen.
e) Der Mieter trägt als Aufsteller die Verantwortlichkeiten gegenüber den zuständigen Behörden, insbesondere die Verantwortlichkeiten nach § 33c GewO, soweit er die Mietgegenstände als Geldspielgeräte gewerblich einsetzt. Die Mietgegenstände sind im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zugelassene Nachbaugeräte nach § 15 SpielV eines Spielgerätes, dessen Bauart nach der SpielV zugelassen ist. Sofern nach Vertragsunterzeichnung die Zugrunde liegende Bauartzulassung geändert, zurückgekommen und/oder widerrufen wird, wird die psmtec GmbH dem Mieter eine Lösung zur Verfügung stellen, mittels derer den Änderungen der Bauartzulassung entsprochen wird bzw. mittels der im Fall einer zurückgenommenen oder widerrufenen Bauartzulassung einer neuen Bauartzulassung entsprochen wird. In der Regel handelt es sich dabei um eine softwarebezogene Lösung, die im Austausch gegen einen vorherigen Programmstand im Mietgegenstand zu installieren ist. Die psmtec GmbH wird dem Mieter exakte Instruktionen über die Durchführung einer entsprechenden Installation erteilen. Der Mieter wird, wenn er die Mietgegenstände entsprechend einsetzt und zulässig betreibt, die Installationen entsprechend den Vorgaben der psmtec GmbH durchführen. Eventuell im Zusammenhang mit Installationen anfallende Kosten wird der Mieter tragen. Für einen im Zusammenhang mit der Installation eventuellen Stillstand der Mietgegenstände übernimmt die psmtec GmbH keine Haftung.
f) Sofern der Mieter die überlassenen Mietgegenstände gewerblich einsetzt, verpflichtet sich der Mieter die überlassenen Mietgegenstände stets als Nachbaugeräte einer nach § 15 SpielV zugelassenen Bauart zu betreiben und die überlassenen Mietgegenstände nicht in irgendeiner Weise zu verändern, die dazu führen würde, dass diese ihre Eigenschaft als zugelassene Nachbaugeräte verlieren würden.
g) Der Mieter hat psmtec GmbH zur Durchführung der psmtec GmbH obliegenden Rechte und Pflichten jederzeit freien Zugang zum Mietgegenstand zu gewähren.
h) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietdauer in einem einwandfreien und funktionstüchtigen Zustand zu erhalten. Er hat Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsvorschiften der psmtec GmbH zu befolgen und auf seine Kosten Wartung und Pflege durchzuführen. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung der Mietgegenstände durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Die psmtec GmbH kann verlangen, dass der Transport und die Installation der Mietgegenstände von qualifizierten Fachleuten vorgenommen werden. Veränderungen des Mietgegenstandes dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung von psmtec GmbH vorgenommen werden.
i) Die einzelnen Mietgegenstände sind vom Mieter gegen Brand, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Beraubung und Beschädigung durch Dritte zum Neuwert zu versichern. Der jeweilige Versicherungswert ergibt sich aus dem Mietschein. Etwaige Ansprüche gegen den Versicherer im Schadensfall tritt der Mieter bereits jetzt sicherungshalber an die psmtec GmbH ab.
j) Sofern der Mieter die überlassenen Mietgegenstände gewerblich einsetzt, hat er die Zulassung und die Zulassungsdokumente der Mietgegenstände gewerblich aufzubewahren. Weiter wird der Mieter im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten nach § 33c GewO die erforderlichen Prüfungen zu den vorgegebenen Zeitpunkten durchführen. Die im Rahmen einer entsprechenden Prüfung entstehenden Kosen werden vom Mieter getragen. Für einen während des Prüfungszeitraumes oder sonst im Zusammenhang mit dieser Prüfung eventuell entstehenden Stillstand der Mietgegenstände übernimmt die psmtec GmbH keine Haftung. Ebenso trifft die psmtec GmbH keine Haftung, wenn es der Mieter pflichtwidrig unterlässt, rechtzeitig für die Prüfung der Mietgegenstände Sorge zu tragen. Im Falle des Verlustes einer Zulassung für einen Mietgegenstand in der Sphäre des Mieters, hat der Mieter dies gegenüber der psmtec GmbH unverzüglich anzuzeigen. Die psmtec GmbH wird daraufhin eine Ersatzzulassung für den Mietgegenstand bei der zuständigen Stelle beantragen und diese dem Mieter zukommen lassen. Die der psmtec GmbH im Rahmen der Erlangung einer Ersatzzulassung entstehenden Kosten sind von dem Mieter zu ersetzen.
k) Handbücher, Dokumentationen, Zulassungsbescheinigungen und sonstige Unterlagen zum Mietgegenstand, soweit diese überlassen werden, hat der Mieter sorgfältig aufzubewahren.
l) Der Mieter ist nicht zur Weitervermietung, Verleihung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung an Dritte in sonstiger Form berechtigt.
m) Der Mieter trägt den Mehraufwand, welcher der Vermieterin dadurch entsteht, dass erforderliche Leistungen in Folge unrichtiger, nachträglich berichtigter oder lückenhafter Angaben, Verweigerung des Zutritts zum Standort des Mietgegenstands oder unzureichender Sicherungsmaßnahmen des Mieters, verzögert werden oder wiederholt werden müssen.
n) Der Mieter ist verpflichtet, alle zumutbaren und geeigneten Maßnahmen wie z.B. Abschaltung zu ergreifen für den Fall, dass der Mietgegenstand offensichtlich nicht ordnungsgemäß arbeitet und/oder manipuliert ist.
o) Jegliche Veränderungen, die im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand stehen, sind psmtec GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere bei Beschlagnahme, Pfändung, Insolvenzantrag über das Vermögen des Mieters oder sonstige Maßnahmen, die den Mietgegenstand beeinträchtigen oder gefährden.
p) Kennzeichnungen des Mietgegenstandes wie z.B. von psmtec GmbH angebrachte Schilder, Nummern oder andere Aufschriften dürfen vom Mieter nicht beschädigt, abgeändert, entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
q) Der Mieter übernimmt eventuelle öffentlich-rechtlichen Gebühren, Beiträge und sonstigen Abgaben, die während der Dauer des Vertrages aufgrund der Miete, des Besitzes und/oder des Gebrauchs erhoben werden. Das gilt auch für die Kosten behördlich vorgeschriebener Untersuchungen. Bei Nichtleistung ist psmtec GmbH befugt, seinerseits in Vorleistung zu treten und vom Mieter Ersatz zu verlangen.
5. Lizenzbestimmungen Software
Es gilt die Regelung unter Buchst. A. § 9 entsprechend.
6. Laufzeit und Kündigung des Mietvertrages
a) Die Laufzeit des Mietvertrages beginnt für jeden Mietgegenstand mit Anlieferung / Abholung und Übergabe des vertragsgemäßen Mietgegenstandes an den Mieter, wie in Ziff. 3 a) geregelt.
b) Die Vertragslaufzeit für jeden einzelnen Mietgegenstand beträgt, sofern Mieter und psmtec GmbH nichts anderes bestimmen, 3 Monate (nachfolgend „Grundmietzeit“ genannt). Nach Ablauf der Grundmietzeit verlängert sich der Mietvertrag jedes einzelnen Mietgegenstandes auf unbestimmte Zeit zu den dann bestehenden Konditionen, wenn der Mieter den einzelnen Mietgegenstand nicht an psmtec GmbH zurückgibt. Beide Vertragsparteien haben nach Ablauf der Grundmietzeit von 3 Monaten das Recht den Mietvertrag für jeden einzelnen Mietgegenstand, mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats zu kündigen. Die Miete ist dabei für jeden angefangenen Monat in voller Höhe zu entrichten.
c) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Entscheidend für die Fristwahrung ist der Zugang der Kündigung beim Empfänger.
d) psmtec GmbH kann den Mietvertrag auch vor Ablauf der Grundmietzeit mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere aber nicht nur vor, wenn der Mieter
- sich im Annahmeverzug befindet
- mit der Zahlung von mindestens zwei Monatsmieten in Verzug gerät
- trotz Mahnung seinen Verpflichtungen aus Ziff. 4 dieser Vertragsbedingungen nicht nachkommt bzw. sie weiterhin verletzt
- einem Dritten den Mietgegenstand zur Nutzung überlässt
e) Im Falle einer Kündigung nach lit. d) hat der Mieter die ausstehenden künftigen Mietzinsen zu zahlen. Ersparte Aufwendungen und etwaige Vorteile der psmtec GmbH werden angerechnet. Der Mieter ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
f) Sofern der Mieter trotz Mahnung die vertraglichen Vereinbarungen nicht einhält, ist psmtec GmbH berechtigt, ohne fristlos kündigen zu müssen, den Mietgegenstand bis zur Erfüllung außer Betrieb zu setzen oder auf Kosten des Mieters zu entfernen.
7. Rückgabe
a) Bei Beendigung des Vertrages hat der Mieter den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem, insbesondere in gereinigtem und kompletten Zustand unter Berücksichtigung einer für die Mietzeit normalen Abnutzung, die zu Lasten von psmtec GmbH geht, unter Beifügung der Zulassung an diese unverzüglich zurückzugeben bzw. zur Abholung bereit zu stellen. Der Mieter wird dabei der psmtec GmbH mindesten drei Tage vorab die Rückgabe jedes einzelnen Mietgegenstandes schriftlich oder per E-Mail avisieren und dabei mitteilen, welchen Mietgegenstand (unter Nennung der Mietvertragsnummer) er bei der psmtec GmbH an welchem Tag und zu welchem Zeitpunkt zurückgibt. Die Kosten der Rückgabe der Mietgegenstände trägt der Mieter.
b) Der Mieter verzichtet auf jedes Zurückbehaltungsrecht, soweit der Gegenanspruch nicht rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist.
c) Mängel und Beschädigungen, die über eine normale Abnutzung hinausgehen und/oder durch nicht ordnungsgemäßen Gebrauch entstanden sind, gehen zu Lasten des Mieters.
d) Mit Bezug auf Mietgegenstände, die der Mieter nicht vollständig und komplett, also mit sämtlichen Teilen, mit sämtlichen sich darauf befindlichen Spielen oder mit beigefügter Zulassung zurückgibt, gilt das Mietverhältnis erst dann als beendet, wenn der Mieter sämtliche Teile des Mietgegenstandes, einschließlich aller Spiele und einschließlich Zulassungsurkunde zurückgibt. Bis zur vollständigen Rückgabe des Mietgegenstandes, einschließlich sämtlicher Teile, sämtlicher sich darauf befindlichen Spiele und der entsprechenden Zulassung steht der psmtec GmbH insbesondere der Anspruch auf Mietzinszahlung zu.
e) Bei der Rückgabe der Mietgegenstände wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietgegenstände festgehalten werden. Der Mieter hat die Kosten für die Wiederherstellung von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängel zu ersetzen.
f) Sofern der Mieter einen Mietgegenstand an die psmtec GmbH im Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrages nicht zurückgibt, etwa weil der Mieter diesen (vertragswidrig) an einen Dritten verkauft oder sonst weitergegebenen hat oder weil der Mieter (vertragswidrig) unwillig ist, den Mietgegenstand nach Beendigung des Vertrages zurückzugeben, hat der Mieter der psmtec GmbH dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Der psmtec GmbH steht dabei mindestens der folgende pauschalierte Schadensersatzanspruch gegen den Mieter zu: Ein Anspruch in Höhe der Summe der vereinbarten Mietsonderzahlung, zzgl. dem 48-fachen Betrages der monatlich vom Mieter zu entrichtenden Mietzinsen, abzüglich gegebenenfalls von Mieter bereits entrichteter Zahlung. Dieser Pauschale Schadensersatzanspruch der psmtec GmbH gegen den Mieter im Fall einer Nichtrückgabe des Mietgegenstandes wird bei Nichtrückgabe des betreffenden Mietgegenstandes nach Beendigung des Mietverhältnisses sofort fällig. Daneben kann die psmtec GmbH weitergehenden entstehenden Schaden geltend machen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
8. Sach- und Rechtsmängel
a) Der Mieterist verpflichtet, der psmtec GmbH auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzeigen.
b) psmtec GmbH wird dem Mieter Hilfestellung in Form von Austausch von defekten Baugruppen geben.
c) In den ersten 12 Monaten der Mietzeit wird psmtec GmbH den Austausch der Baugruppen kostenlos zur Verfügung stellen.
d) Die psmtec GmbH wird nachträglich auftretende Mängel, Störungen oder Schäden an Mietgegenständen, die keine Folge eines bereits bei Mietbeginn vorhandenen Mangels sind, auf Kosten des Mieters in angemessener Zeit beheben. Mängel, Störungen oder Schäden, die durch Brand, Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Beraubung oder Beschädigung durch Dritte verursacht sind, werden von der psmtec GmbH ersetzt oder beseitigt sind jedoch vom Mieter zu tragen.
e) Eine Kündigung des Mieters wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauches ist erst zulässig, wenn der Mieter der psmtec GmbH ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben hat und diese fehlgeschlagen ist oder unmöglich ist oder wenn sie von der psmtec GmbH verweigert wird oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für dem Mieter gegeben ist.
f) Die Rechte des Mieters wegen Mängel sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von der psmtec GmbH Änderungen an dem betreffenden Mietgegenstand vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn dass die betreffenden Änderungen von der psmtec GmbH vorgeschlagen sind, wie z.B. Änderungen/Installationen entsprechend Ziff. 4 e) dieses Vertrages, oder dass der Mieter nachweist, dass die Änderungen keine für die psmtec GmbH unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben.
9. Haftung
a) psmtec GmbH haftet unbeschadet vorhergehender Regelungen dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von psmtec GmbH, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist durch psmtec GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
b) Soweit psmtec GmbH bezüglich Mietgegenstandes oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie.
c) psmtec GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn psmtec GmbH, ihre leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstoßen haben. Eine solche wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, die der Mietvertrag der psmtec GmbH nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Geschäftspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von psmtec GmbH allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.
d) Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet psmtec GmbH im Übrigen nicht.
e) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
f) Soweit die Haftung von psmtec GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch betreffend eine Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der psmtec GmbH.
10. Sicherheiten
a) Die psmtec GmbH ist, wenn der Mieter in Zahlungsverzug gerät, berechtigt, vom Mieter die Stellung entsprechender Sicherheiten zu verlangen.
b) Insbesondere ist die psmtec GmbH berechtigt, bei Zahlungsverzug das Inkasso aus den ausgestellten Mietgegenständen zu beanspruchen. Der Mieter verpflichtet sich, psmtec GmbH auf Verlangen seine Rechte auf die Früchte aus den Mietgegenständen ganz oder teilweise abzutreten. Nach Zugang des Inkassoverlangens ist der Mieter verpflichtet, alle Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um unberechtigtes anderweitiges Abkassieren der Mietgegenstände zu verhindern. Hierzu gehört insbesondere die Herausgabe der Schlüssel für die Mietgegenstände.
11. Verjährung
a) Alle Ansprüche des Mieters – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten.
b) Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 9 gelten die gesetzlichen Fristen.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlußbestimmungen
a) Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz der psmtec GmbH in Illertissen.
b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) werden ausdrücklich ausgeschlossen.
c) Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
d) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergeben der Geschäftssitz der psmtec GmbH. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. psmtec GmbH ist berechtigt, ihre Mieter auch an dessen Geschäfts- oder Wohnsitz zu verklagen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen der psmtec GmbH und dem Geschäftspartner getroffen werden, insbesondere Beschaffenheitsvereinbarungen und Garantien, Nebenabreden sowie Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Stand: 10.10.2018